S A T Z U N G

 

Verein für

internationale Beziehungen e.V.

Dietzenbach

 

 

In der geänderten Fassung

vom 26. Februar 2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Verein für internationale Beziehungen" und hat seinen Sitz in 63128 Dietzenbach. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist mit dem Zusatz  e.V. (eingetragener Verein) versehen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.             Der Verein soll Verschwisterungen der Stadt Dietzenbach und andere internationale Aktivitäten wie Austausche etc. vorbereiten, unterstützen und fördern oder selbst durchführen.

2.             Es sollen unterstützt und gefördert werden Familienbeziehungen und Austausch im schulischen, sportlichen, kulturellen und sozialen Bereich.

3.             Es sollen unterstützt und gefördert werden Besuche, Treffen, Begegnungen, Veranstaltungen von Vereinen, Institutionen und Körperschaften.

4.             Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er dient der Völkerverständigung, der Begegnung von Menschen aller Länder und ihrer Beziehungen zu und untereinander.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten. Gewinne werden nicht erzielt. Die Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwandt werden. Weder der Vorstand noch die übrigen Mitglieder erhalten Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder Organisationen werden (korporative Mitglieder), die die Arbeit des Vereins fördern wollen. Korporative Mitglieder haben die Rechte von persönlichen Mitgliedern.

 

Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Insbesondere sollen solche Personen in Frage kommen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliedsversammlung zulässig.

2.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, bei korporativen Mitgliedern auch durch Auflösung.

3.      Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich vorliegen.

4.             Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt oder ein Verstoß gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins den Ausschluss rechtfertigen.

5.             Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei dem Mitglied das Recht auf Anhörung zusteht. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliedsversammlung zulässig.

6.             Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 


§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für persönliche und korporative Mitglieder beschließt die Mitgliedsversammlung.

Die Mitgliedsversammlung kann den Beitrag den Gegebenheiten anpassen, beziehungsweise Befreiung oder Nachlässe gewähren.

 

Die Mitgliedsversammlung beschließt auch über eine Beitragsordnung. Hierin sind allgemein bildende Dietzenbacher Schulen grundsätzlich von der Beitragszahlung zu entbinden.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

die Mitgliedsversammlung

der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliedsversammlung

 

Die Mitgliedsversammlung hat insbesondere die Aufgabe, die Ziele des Vereins durch Anregungen zu fördern und zu wichtigen Fragen Stellung zu nehmen.

Sie ist zuständig für

 

a)      Wahl des Vorstandes

b)      Bildung von Ausschüssen

c)      Beratung und Genehmigung des Jahresprogramms und des Haushalts

d)      Genehmigung des Geschäfts‑ und Rechnungsberichts

e)      Entlastung des Vorstandes

f)       Wahl der Rechnungsprüfer/innen

g)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

h)      Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach Satzung übertragenen Aufgaben.

i)       Auflösung des Vereins

 

Der Vorstand und die Revisor/innen werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlamtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand kommissarisch eine Person bis zur nächsten Wahl benennen.

 

§ 9 Einberufung, Vorsitz, Abstimmung, Niederschrift

 

Der Vorstand hat die Mitgliedsversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Die Einberufung zu den Mitgliedsversammlungen erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß geladene Versammlung ist beschlussfähig.

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliedsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satz­ung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

Satzungsänderungen und –aufhebung können nur mit 2/3­Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag geheim. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt sich auch beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Der Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzer/innen zusammen.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der / die erste und zweite Vorsitzende, sowie Schriftführer/in und Kassenverwalter/in an. Er erledigt die laufenden Geschäfte und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei der o.g. Personen sind gemeinsam vertretungs‑ und zeichnungsberechtigt.

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliedsversammlung gewählt. Danach wählen die nicht-korporativen Mitglieder bis zu 7 Beisitzer/innen. Die korporativen Mitglieder benennen entweder vor der Versammlung schriftlich oder in der Versammlung mündlich bis zu 10 Beisitzer/innen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen, die Mitglieder des Vereins sind, können je eine Beisitzerin bzw. einen Beisitzer  entsenden.

 

Der Magistrat benennt weitere zwei Beisitzer/innen.

 

Bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sind alle Mitglieder in gleicher Weise stimmberechtigt.

 

Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

Der/die Vorsitzende hat den Vorstand mindestens einmal jährlich, auf Wunsch von fünf Vorstandsmitgliedern unverzüglich innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuladen.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

 

Die Rechnungen eines jeden Rechnungsjahres sind von zwei Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Prüfungsberichte sind der Mitgliedsversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

 

Auf Antrag der Mitgliedsversammlung kann eine zusätzliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Dietzenbach erfolgen. Erhält der Verein städtische Zuschüsse, so ist das Rechnungsprüfungsamt in jedem Fall zur Prüfung berechtigt.

 

§ 12 Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliedsversammlung, wobei 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

 

Nach Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Dietzenbach mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Verschwisterungen zu verwenden.

 

Bei Auflösung des Vereins muss eine Liquidation stattfinden.

 

Soweit nichts anderes beschlossen wird, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Die Rechte und Pflichten der Liquidation regeln sich aus § 47 ff. BGB.

 

 

Dietzenbach, den 15.12.1976

geändert in der JHV am 21.03.2001

geändert in der JHV am 26.02.2008