
S A T Z U N G
Verein für
internationale Beziehungen e.V.
Dietzenbach
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Verein für internationale Beziehungen" und hat seinen Sitz in 63128
Dietzenbach. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist
mit dem Zusatz e.V. (eingetragener
Verein) versehen.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein soll Verschwisterungen der Stadt Dietzenbach und andere
internationale Aktivitäten wie Austausche etc. vorbereiten, unterstützen und fördern
oder selbst durchführen.
2.
Es sollen unterstützt und gefördert werden Familienbeziehungen und
Austausch im schulischen, sportlichen, kulturellen und sozialen Bereich.
3.
Es sollen unterstützt und gefördert werden Besuche, Treffen,
Begegnungen, Veranstaltungen von Vereinen, Institutionen und Körperschaften.
4.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er dient der
Völkerverständigung, der Begegnung von Menschen aller Länder und ihrer
Beziehungen zu und untereinander.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten. Gewinne werden nicht erzielt.
Die Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur zu den
satzungsmäßigen Zwecken verwandt werden. Weder der Vorstand noch die übrigen Mitglieder
erhalten Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins
können natürliche Personen oder Organisationen werden (korporative Mitglieder),
die die Arbeit des Vereins fördern wollen. Korporative Mitglieder haben die
Rechte von persönlichen Mitgliedern.
Ehrenmitglieder können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Insbesondere sollen solche
Personen in Frage kommen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste
erworben haben.
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung
und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den
Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliedsversammlung zulässig.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Tod oder Ausschluss, bei korporativen Mitgliedern auch durch Auflösung.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens drei
Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich vorliegen.
4.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der
Zahlung seiner Beiträge mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt oder ein Verstoß
gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins den Ausschluss rechtfertigen.
5.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei dem Mitglied das
Recht auf Anhörung zusteht. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung
der Mitgliedsversammlung zulässig.
6.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge für persönliche und korporative Mitglieder beschließt die Mitgliedsversammlung.
Die Mitgliedsversammlung
kann den Beitrag den Gegebenheiten anpassen, beziehungsweise Befreiung oder
Nachlässe gewähren.
Die Mitgliedsversammlung
beschließt auch über eine Beitragsordnung. Hierin sind allgemein bildende
Dietzenbacher Schulen grundsätzlich von der Beitragszahlung zu entbinden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliedsversammlung
der Vorstand.
§ 8 Mitgliedsversammlung
Die Mitgliedsversammlung hat
insbesondere die Aufgabe, die Ziele des Vereins durch Anregungen zu fördern und
zu wichtigen Fragen Stellung zu nehmen.
Sie ist zuständig für
a) Wahl des Vorstandes
b) Bildung von Ausschüssen
c) Beratung und Genehmigung des Jahresprogramms und des Haushalts
d) Genehmigung des Geschäfts‑ und Rechnungsberichts
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl der Rechnungsprüfer/innen
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen und
alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach Satzung übertragenen
Aufgaben.
i) Auflösung des Vereins
Der Vorstand und die
Revisor/innen werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
ein Vorstandsmitglied während der Wahlamtszeit aus, so kann der verbleibende
Vorstand kommissarisch eine Person bis zur nächsten Wahl benennen.
§ 9 Einberufung, Vorsitz, Abstimmung, Niederschrift
Der Vorstand hat die Mitgliedsversammlung
mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung
ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Die Einberufung zu den Mitgliedsversammlungen
erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung mindestens zwei Wochen vorher unter
Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß geladene Versammlung ist beschlussfähig.
Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Mitgliedsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine
andere Stimmenmehrheit vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die
Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Satzungsänderungen und
–aufhebung können nur mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag geheim. Bei Stimmengleichheit ist ein
zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt sich auch beim zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Über die Beschlüsse der
Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der
Versammlungsleitung und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus
dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzer/innen zusammen.
Dem geschäftsführenden
Vorstand gehören der / die erste und zweite Vorsitzende, sowie Schriftführer/in
und Kassenverwalter/in an. Er erledigt die laufenden Geschäfte und ist Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Je zwei der o.g. Personen sind gemeinsam vertretungs‑
und zeichnungsberechtigt.
Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes werden von der Mitgliedsversammlung gewählt. Danach wählen die
nicht-korporativen Mitglieder bis zu 7 Beisitzer/innen. Die korporativen
Mitglieder benennen entweder vor der Versammlung schriftlich oder in der
Versammlung mündlich bis zu 10 Beisitzer/innen, die von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die in der Stadtverordnetenversammlung
vertretenen Fraktionen, die Mitglieder des Vereins sind, können je eine
Beisitzerin bzw. einen Beisitzer
entsenden.
Der Magistrat benennt weitere
zwei Beisitzer/innen.
Bei der Wahl des
geschäftsführenden Vorstandes sind alle Mitglieder in gleicher Weise stimmberechtigt.
Zu den Sitzungen des
Vorstandes ist schriftlich einzuladen. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
Der/die Vorsitzende hat den
Vorstand mindestens einmal jährlich, auf Wunsch von fünf Vorstandsmitgliedern unverzüglich
innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuladen.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Rechnungen eines jeden
Rechnungsjahres sind von zwei Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Prüfungsberichte
sind der Mitgliedsversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes vorzulegen.
Auf Antrag der
Mitgliedsversammlung kann eine zusätzliche Prüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Dietzenbach erfolgen. Erhält der Verein
städtische Zuschüsse, so ist das Rechnungsprüfungsamt in jedem Fall zur Prüfung
berechtigt.
§ 12 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins
erfolgt durch Beschluss der Mitgliedsversammlung, wobei 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Nach Auflösung des Vereins
fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die
Stadt Dietzenbach mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung
von Verschwisterungen zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins
muss eine Liquidation stattfinden.
Soweit nichts anderes
beschlossen wird, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Die Rechte und
Pflichten der Liquidation regeln sich aus § 47 ff. BGB.
Dietzenbach, den 15.12.1976
geändert in der JHV am
21.03.2001
geändert in der JHV am
26.02.2008